Erfolglose Vertrauensfrage
Auf Antrag des Bundeskanzlers kann der Bundespräsident nach Art. 68 I GG Neuwahlen anordnen.
Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR
Auf Antrag des Bundeskanzlers kann der Bundespräsident nach Art. 68 I GG Neuwahlen anordnen.
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