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Erfolgt aufgrund eines schriftlichen richterlichen Haftbefehls. Zweck

Schutz der Ermittlungstätigkeit gegen Verdunkelungshandlungen (§ 112 Abs. 2 Nr. 3); Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten zwecks Verfahrensdurchführung (§ 112 Abs. 2 Nr. 1, 2 StPO); Verhinderung einer Wiederholung vor Aburteilung bei bestimmten Taten (§ 112a StPO).

Strafrecht · StPO

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