Erfolgt aufgrund eines schriftlichen richterlichen Haftbefehls. Zweck
Schutz der Ermittlungstätigkeit gegen Verdunkelungshandlungen (§ 112 Abs. 2 Nr. 3); Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten zwecks Verfahrensdurchführung (§ 112 Abs. 2 Nr. 1, 2 StPO); Verhinderung einer Wiederholung vor Aburteilung bei bestimmten Taten (§ 112a StPO).
Strafrecht · StPO