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Erforderlichkeit des Maßnahme, dh kein milderes Mittel

Die Erforderlichkeit einer Maßnahme ist gegeben, wenn sie unter mehreren gleich wirksamen Maßnahmen diejenige ist, die die geringste Belastung herbeiführt. Maßnahmen der Exekutive sind voll überprüfbar, wobei sich die Überprüfung am gesetzlich vorgegebenen Ziel orientiert. Maßnahmen der Legislative haben einen Ermessensspielraum, der sich am selbst bestimmten Zweck orientiert.

Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR

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