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Erfüllungsgehilfe (im Sinne von § 278 BGB)

Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners als Hilfsperson in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Unbeachtlich: Vertretungsmacht, soziale Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Kenntnis des Erfüllungsgehilfen von seiner Stellung, Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Erfüllungsgehilfe.

Zivilrecht · Definitionen

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