Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Erfüllungsübernahme, § 329 BGB

Gläubiger hat kein eigenes Forderungsrecht gegen Übernehmer.

Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz