Erfüllungsübernahme, § 329 BGB
- Zivilrecht
Gläubiger hat kein eigenes Forderungsrecht gegen Übernehmer.
Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen
Gläubiger hat kein eigenes Forderungsrecht gegen Übernehmer.
Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen