Erkennbarkeit von 1. und 2. für den Schuldner
Für die Erkennbarkeit ist notwendig, dass der Schuldner bei Vertragsschluss das Haftungsrisiko abschätzen kann. Für ihn muss subjektiv die Leistungs- und die Gläubigernähe erkennbar sein. Es genügt die Kenntnis eines objektiv abgrenzbaren Personenkreises.
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