Erlaubnistatbestandsirrtum
Täter nimmt irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes an. Prüfungsfolge: Rechtswidrigkeit (+), da mangels Rechtfertigungslage kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Danach Prüfung der Voraussetzungen und Rechtsfolge des Erlaubnistatbestandsirrtums. Hier wird der eben verneinte Rechtfertigungsgrund auf Grundlage der vorgestellten Umstände vollständig geprüft, wobei alle Rechtfertigungsvoraussetzungen vorliegen müssen (sonst allenfalls Erlaubnisirrtum). Rechtliche Behandlung und Prüfungsort umstritten.
Strafrecht · Schuld