Erledigung
Klägerisches Begehren wird infolge des Wegfalls der rechtlichen oder sachlichen Beschwer gegenstandslos. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt als Erledigung vor allem die Zurücknahme in Betracht, daneben aber auch jede andere Form der Erledigung („oder anders“). Die Beschwer entfällt bei Fortfall des Regelungsgehalts eines VA gegenüber dem Adressaten oder Fortfall der belastenden Wirkung gegenüber einem Dritten. Bei einem VA tritt Erledigung auch dann ein, wenn der VA nicht mehr vollziehbar ist und eine Rücknahme mangels Gegenstandes sinnlos ist. Eine Erledigung aus rechtlichen Gründen umfasst
Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Verfahrensarten