Ersatzerbe
Nach der Legaldefinition des § 2096 BGB ein Erbe, der für den Fall eingesetzt wird, dass ein ursprünglich eingesetzter Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB sind Abkömmlinge eines weggefallenen Erben dessen Ersatzerben. Im Gegensatz zum Nacherben wird der Ersatzerbe also nur dann Erbe, wenn der Erstberufene nicht Erbe geworden ist.
Zivilrecht · Definitionen