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Es besteht ein besonderes Vertrauen in Entscheidungen des Gerichts

Verbrauch, wenn auch bzgl. der neuen Tatsachen die Voraussetzungen des § 153 StPO gegeben sind. Fortführung des Verfahrens möglich, wenn die Tat als Verbrechen / Vergehen geahndet werden kann, soweit dieses den Anwendungsbereich des § 153 StPO verlässt.

Strafrecht · StPO

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