Es besteht ein besonderes Vertrauen in Entscheidungen des Gerichts
Verbrauch, wenn auch bzgl. der neuen Tatsachen die Voraussetzungen des § 153 StPO gegeben sind. Fortführung des Verfahrens möglich, wenn die Tat als Verbrechen / Vergehen geahndet werden kann, soweit dieses den Anwendungsbereich des § 153 StPO verlässt.
Strafrecht · StPO