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Es gibt keinen Anspruch auf einen Instanzenzug, Zweck

Vermeidung der Lähmung und Überlastung der Gerichte: Art. 19 IV GG garantiert nicht die Bereitstellung eines Instanzenzuges, st. Rspr. des BVerfG. Art. 19 IV GG fordert danach lediglich, dass überhaupt die Möglichkeit einer Überprüfung staatlicher Maßnahmen bestehen muss, sagt aber nicht darüber, dass die betreffende gerichtliche Entscheidung selbst wiederum Gegenstand der Überprüfung zu sein hat (str.) Das bedeutet jedoch nicht, dass man unter dem Hinweis darauf, dass Art. 19 IV GG die Garantie eines Instanzenzuges überhaupt nicht gebietet, die Zugangsmöglichkeit zum Instanzgericht beliebig e

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