Fähigkeit, Prozesshandlungen vornehmen zu können. Minderjährige
- Öffentliches Recht
Prozessfähigkeit (+), bei ausreichender Einsichtsfähigkeit. Sonst Handlung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Prozessfähigkeit (+), bei ausreichender Einsichtsfähigkeit. Sonst Handlung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.