Fähigkeit, Prozesshandlungen vornehmen zu können. Minderjährige
Prozessfähigkeit (+), bei ausreichender Einsichtsfähigkeit. Sonst Handlung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Öffentliches Recht · VerfassungsprozessR
Prozessfähigkeit (+), bei ausreichender Einsichtsfähigkeit. Sonst Handlung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
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