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Fahrzeug

Fortbewegungsmittel, nicht notwendigerweise Kfz (auch: Fahrrad, Pferdefuhrwerk). Führen: In-Bewegung-setzen des Fahrzeugs, was i.d.R. erst vorliegt, wenn Räder rollen (a.A. Anlassen). Dabei müssen alle oder ein Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient werden, die für die Fortbewegung bestimmt sind. Straßenverkehr: vgl. § 315b StGB.

Strafrecht · § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)

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