Fall 1
Es liegt äußerlich wie innerlich eine Wegnahme vor. Es fehlt aber ein sonstiges Tatbestandsmerkmal des §§ 242 oder 249 StGB. Die sonstigen Tatbestandsmerkmale der §§ 253, 255 StGB sind gegeben. §§ 242 oder 249 StGB sind demnach auf keinen Fall einschlägig. Die h.L. verneint auch §§ 253, 255 StGB, da wegen der Wegnahme keine Vermögensverfügung gegeben ist. Die Rspr. wiederum bejaht die §§ 253, 255 StGB wegen der Duldung der Wegnahme.
Strafrecht · §§ 253, 255 StGB