Falsa demonstratio non nocet
Unbeabsichtigte Falschbezeichnung sowohl auf Seiten des Erklärenden als auch beim Erklärungsempfänger ist unschädlich, soweit beide dasselbe meinen. Vertrag kommt mit dem subjektiv Gewollten zustande. Anfechtung ausgeschlossen. Unterscheide: erkannte Irrung
Zivilrecht · Definitionen