Falsa demonstratio non nocet
- Zivilrecht
Unbeabsichtigte Falschbezeichnung sowohl auf Seiten des Erklärenden als auch beim Erklärungsempfänger ist unschädlich, soweit beide dasselbe meinen. Vertrag kommt mit dem subjektiv Gewollten zustande. Anfechtung ausgeschlossen. Unterscheide: erkannte Irrung