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Falsa demonstratio non nocet

Unbeabsichtigte Falschbezeichnung sowohl auf Seiten des Erklärenden als auch beim Erklärungsempfänger ist unschädlich, soweit beide dasselbe meinen. Vertrag kommt mit dem subjektiv Gewollten zustande. Anfechtung ausgeschlossen. Unterscheide: erkannte Irrung

Zivilrecht · Definitionen

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