Falschbezeichnung
Beide Parteien haben ihren Erklärungen eine vom äußerlich erklärten Inhalt abweichende, aber übereinstimmende Bedeutung beigelegt.
Zivilrecht · Definitionen
Beide Parteien haben ihren Erklärungen eine vom äußerlich erklärten Inhalt abweichende, aber übereinstimmende Bedeutung beigelegt.
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