Falschbezeichnung
- Zivilrecht
Beide Parteien haben ihren Erklärungen eine vom äußerlich erklärten Inhalt abweichende, aber übereinstimmende Bedeutung beigelegt.
Beide Parteien haben ihren Erklärungen eine vom äußerlich erklärten Inhalt abweichende, aber übereinstimmende Bedeutung beigelegt.