Feststellungsfreiheit für alle übrigen Tatsachen, Beispiele
Verfahrensvoraussetzungen, prozessuale Fragen (insbesondere Verfahrenshindernisse), Voraussetzungen anderer Entscheidungen als Urteile (Haftbefehl, Eröffnungsbeschluss). Gericht kann alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen verwenden, Beispiel: behördliche Auskünfte, Akteninhalt, telefonische Erklärungen. Keine Bindung an die Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit oder Unmittelbarkeit. §§ 239 ff. StPO gelten nicht. § 251 Abs. 3 StPO: Detailregelungen für den Freibeweis mittels Urkunden.
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