Folge, wenn Gemeinschaftrecht und nationales Recht kollidieren
Grundsätzlich gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Das Grundgesetz enthält insoweit keine ausdrückliche Regelung, sofern man diesen Vorrang nicht bereits aus dem Sinn einer Übertragung von Hoheitsgewalt gem. Art. 23 herleiten will. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht wird aber vom EuGH in ständiger Rechtsprechung vertreten, unter Hinweis auf das System des EG-Vertrages. Insbesondere wäre das sog. Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG, bei dem nationale Gerichte dem EuGH eine gemeinschaftsrechtliche Frage unterbreiten, kaum sinnvoll, wenn die nationalen Geri
Öffentliches Recht · Bezüge