Folgen unwirksamer Befristung
Arbeitsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 TzBfG; für gerichtliche Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Befristung gilt gem. § 17 TzBfG eine 3-Wochenfrist ab vereinbartem Ende des befristeten Arbeitsvertrag
Zivilrecht · Arbeitsrecht