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Folgen unwirksamer Befristung

Arbeitsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 TzBfG; für gerichtliche Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Befristung gilt gem. § 17 TzBfG eine 3-Wochenfrist ab vereinbartem Ende des befristeten Arbeitsvertrag

Zivilrecht · Arbeitsrecht

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