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Folgeprobleme dieser Ansicht

Wenn Mord und Totschlag zwei selbständige, voneinander unabhängige Tatbestände sind, wäre eine Mittäterschaft dahingehend, dass ein Mittäter einen Mord, der andere einen Totschlag begeht, nicht möglich. Diese denklogische Konsequenz wird von der Rspr. ignoriert, die eine Mittäterschaft trotzalledem für möglich hält. Wenn die einzelnen Mordmerkmale strafbegründend wären, so könnte dann, wenn Täter und Teilnehmer jeweils ein anderes besonderes persönliches (Mord)Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB erfüllen würden (sog. "gekreuzte persönliche Mordmerkmale"), nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Teilneh

Strafrecht · § 211 StGB (Mord)

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