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Formell nach GBO

Das GBA hingegen muss grds. nur die formellen Vorschriften der GBO, nicht aber das materielle Recht prüfen. Wichtige Ausnahme: § 20 GBO. Die Eintragung ins Grundbuch sagt also nichts darüber aus, ob der Eingetragene auch tatsächlich Eigentümer des Grundstücks ist.

Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte

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