Formell nach GBO
Das GBA hingegen muss grds. nur die formellen Vorschriften der GBO, nicht aber das materielle Recht prüfen. Wichtige Ausnahme: § 20 GBO. Die Eintragung ins Grundbuch sagt also nichts darüber aus, ob der Eingetragene auch tatsächlich Eigentümer des Grundstücks ist.
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte