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Fraktionsloser Abgeordneter

Der fraktionslose Abgeordnete hat nach dem GG die gleiche Rechtsstellung wie alle Abgeordneten und daher ein Recht auf gleichartige Mitwirkung beim Parlament wie alle Abgeordneten. Andererseits knüpft die Geschäftsordnung des Bundestages die Rechte der Abgeordneten an die Fraktionszugehörigkeit. Die GOBT kann jedoch die GGliche Rechtsstellung des Abgeordneten nicht berühren, daher hat der fraktionslose Abgeordnete Stimm- und Rederecht im Plenum und ein Recht auf Mitwirkung in mindestens einem Ausschuss, aber ohne Stimmrecht.

Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR

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