Frei
Wahlentscheidung des Einzelnen muss frei von heteronomen (= äußeren, fremdbestimmten) Einflüssen bleiben, darf insbesondere keinem staatlichen Druck oder Zwang unterliegen.
Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR
Wahlentscheidung des Einzelnen muss frei von heteronomen (= äußeren, fremdbestimmten) Einflüssen bleiben, darf insbesondere keinem staatlichen Druck oder Zwang unterliegen.
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