Fristbeginn
Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, § 626 II 2 BGB; Lauf gehemmt, solange AG Maßnahmen zur notwendigen Sachverhaltsaufklärung vornimmt (gebotene Eile) oder Ermittlungen anderer Stellen abwartet, Beispiel: Strafverfahren
Zivilrecht · Arbeitsrecht
Tag nach dem fristauslösenden Ereignis, §§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 187 Abs. 1 ff. BGB. Fristauslösendes Ereignis: Bekanntgabe des VA an den Beschwerten. Dies erfasst sowohl einfache Bekanntgabe, § 41 Abs. 1 bis 4 VwVfG, als auch förmliche Bekanntgabe, §§ 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 1 VwZG. Bekanntgabe an Samstag, Sonn- oder Feiertag verschiebt Fristbeginn nicht! Fristende: § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 188, 193 BGB.
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