Früher
Anwendung sinnvoll und erforderlich wegen Vergleichbarkeit der Betätigung und Durchgriff auf die hinter der juristischen Person stehenden Personen (sog. personelles Substrat). Neuer: vergleichbare grundrechtstypische Gefährdungslage. Danach können auch OHG und KG grundrechtsfähig sein. Nicht bei höchstpersönlichen Grundrechten: z.B. Artt. Art. 1 I, 2 II 1, 12 II GG.
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