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Für die Vergangenheit

Grundsätzlich kann für die Vergangenheit kein Unterhalt gefordert werden (in praeteritum non vivitur). Ausnahme: § 1613 I BGB – Verzug des Verpflichteten oder Rechtshängigkeit des Anspruchs. Weitere Ausnahme: § 1613 II BGB – Sonderbedarf (unregelmäßig, dh nicht zu erwarten, und außergewöhnlich hoch.

Zivilrecht · Familie Erb

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