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Zivilrecht · Definitionen

Zur Begrenzung des Anspruchs erfüllt der Ersatz immaterieller Schäden eine Doppelfunktion:

Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht

Die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert dem Grundrechtsträger ein räumliches „Rückzugsgebiet“, das für die Entfaltung der Persönlichkeit von maßgeblicher Bedeutung ist. Damit ergänzt Art. 13 I GG den grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre, der in der Rechtsprechung im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert wird, um eine räumliche Komponente. Der Schutzbereich des Art. 13 GG ist die Gewährleistung eines elementaren Lebensraums und das Recht darin in Ruhe gelassen zu werden. Dies erfordert eine extensive Auslegung des Wohnungsbegriffs.

Öffentliches Recht · Grundrechte cont

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