Geeignetheit, dh Tauglichkeit der Maßnahme
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie tauglich ist, den angestrebten Zweck in irgendeiner Weise zu fördern. Eine Exekutivmaßnahme kann durch die Gerichte voll überprüft werden. Bei Maßnahmen der Legislative hingegen muss die Einschätzungsprärogative des Parlaments beachtet werden, so dass eine Maßnahme nur dann ungeeignet ist, wenn sie offensichtlich und in jeder Hinsicht untauglich ist.
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