Gesamthypothek
Hypothek, die sich auf mehrere Grundstücke eines oder verschiedener Eigentümer erstreckt, § 1132 BGB. Bei Zahlung durch den Eigentümer gilt § 1173 BGB: Hypothek an seinem Grundstück geht auf ihn über, die übrigen Hypotheken erlöschen, Ausnahme: § 1173 Abs. 2 BGB. Bei Zahlung durch den Schuldner gilt § 1174 BGB: Hypothek erlischt grds. Kann der Schuldner von einem Eigentümer Ersatz verlangen, geht die Hypothek an dessen Grundstück auf den Schuldner über, § 1174 Abs. 1 Hs. 1 BGB. Bei Zwangsversteigerung vgl. § 1181 Abs. 2 BGB und § 1182 BGB.
Zivilrecht · Definitionen