Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Keine gesetzliche Regelung. GbR ist jedoch rechtsfähig [h.M.]. Argumente: Identität der Personengesellschaften (Vergleich zu OHG, KG) setzt dieselbe Struktur der Gesellschaftsformen voraus; Gesellschaftsvermögen ist Sondervermögen, dessen Rechtsträger die Gesamthand ist (sog. Gesamthandsprinzip); neuere gesetzliche Regeln: § 11 II Nr. 1 InsO, §§ 191 II Nr. 1, 202 I Nr. 1 UmwG. Umfang: Teilrechtsfähigkeit.
Zivilrecht · Definitionen