Gesellschafter haften grds. nur auf Geldinteresse, Ausnahme
Gesellschafter verpflichtete sich gegenüber OHG zur Erfüllung [Haftungstheorie], Argument: Schutz der Gesellschafter vor übermäßiger Inanspruchnahme
Zivilrecht · Gesellschaftsrecht
Gesellschafter verpflichtete sich gegenüber OHG zur Erfüllung [Haftungstheorie], Argument: Schutz der Gesellschafter vor übermäßiger Inanspruchnahme
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