Gesellschafter haften grds. nur auf Geldinteresse, Ausnahme
- Zivilrecht
Gesellschafter verpflichtete sich gegenüber OHG zur Erfüllung [Haftungstheorie], Argument: Schutz der Gesellschafter vor übermäßiger Inanspruchnahme
Gesellschafter verpflichtete sich gegenüber OHG zur Erfüllung [Haftungstheorie], Argument: Schutz der Gesellschafter vor übermäßiger Inanspruchnahme