Gesetzgeberischer Grundgedanke
Außenbereich soll weitgehend frei von baulichen Anlagen bleiben; kein Drittschutz, Wortlaut: „öffentliche Belange“. Aber: Drittschutz u.U. aus den einzelnen Festsetzungen innerhalb des § 35 BauGB. Beispiel: § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, Grund spezialgesetzliche Ausprägung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots.
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