Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Gesetzgeberischer Grundgedanke

Außenbereich soll weitgehend frei von baulichen Anlagen bleiben; kein Drittschutz, Wortlaut: „öffentliche Belange“. Aber: Drittschutz u.U. aus den einzelnen Festsetzungen innerhalb des § 35 BauGB. Beispiel: § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, Grund spezialgesetzliche Ausprägung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots.

Öffentliches Recht · Einarbeiten 1

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz