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Gewaltanwendung in internationalen Beziehungen zwischen Staaten

Nicht: innerhalb eines Staates, hier Gewaltanwendung zulässig (Ausfluss der Souveränität der Staaten). Militärischer Einfall in Gebiet eines anderen Staates - verbotene Gewaltanwendung nach Art. 2 Ziff. 4 SVN. Wenn sog. stabilisiertes de facto Regime, dann: völkergewohnheitsrechtliches Gewaltverbot.

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