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Gleichheit der Wahl

Da nach diesem Modell die Kinder selbst Inhaber des Wahlrechts sind, liegt formal ein Verstoß gegen die Zählwertgleichheit nicht vor. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Eltern die ihnen treuhänderisch übertragenen Stimmen nicht im Bewusstsein ihrer Treuhänderschaft für das Kind abgeben, sondern als willkommene Verstärkung ihrer eigenen Stimmen nutzen. Eine derartige missbräuchliche Stimmabgabe wäre wegen der Geheimheit der Wahl nicht zu kontrollieren und könnte faktisch zu einer gleichheitswidrigen Stimmenhäufung bei den Eltern führen. Die Gefahr des Missbrauchs macht eine solche Maßnahme

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