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Glied

Körperteil, das eine herausgehobene Funktion erfüllt, z.B. der Daumen. Nur äußerliches Körperteil [BGH]; muss mit dem Körper durch ein Gelenk verbinden sein [MM]; auch innere Organe [hL]; herausgehobene Funktion: generelle Bedeutung des Gliedes für den Gesamtorganismus eines Durchschnittsmenschen (BGH). Anders: Sondereigenschaften des Verletzten sollen berücksichtigt werden, dh seine individuellen Bedürfnisse [hL], z.B. jeder Finger eines Klavierspielers. Verlust: physische Lostrennung. Dauernde Gebrauchsunfähigkeit: mehr als bloße Funktionsbeeinträchtigung.

Strafrecht · §§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)

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