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Grds. Absicht min. dreifacher Verwendung erforderlich. Achtung

Zivilrecht

Absicht muss beim Ersteller, nicht beim Verwender vorliegen. §§ 305 ff. BGB gelten dann bereits bei der ersten Verwendung. Besonderheit: Bei Verbraucherverträgen i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB reicht für die Anwendung der § 305c Abs. 2, §§ 306-309 BGB bereits einmalige Verwendungsabsicht.

BGB AT