Grds. Absicht min. dreifacher Verwendung erforderlich. Achtung
- Zivilrecht
Absicht muss beim Ersteller, nicht beim Verwender vorliegen. §§ 305 ff. BGB gelten dann bereits bei der ersten Verwendung. Besonderheit: Bei Verbraucherverträgen i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB reicht für die Anwendung der § 305c Abs. 2, §§ 306-309 BGB bereits einmalige Verwendungsabsicht.