Grds. (-), Argument
Die übernommene Tätigkeit ist i.d.R. privatrechtlich. Spezialregelungen verdrängen die Vorschriften der GoA. Die Kostentragungspflicht im öffentlichen Recht ist außerdem abschließend. Ausnahmen sind: Notfälle und der schlicht-hoheitliche Bereich, da insoweit die Verwaltung nicht gesetzlich terminiert ist.
Öffentliches Recht · Verwaltungsrecht AT