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Grds. (-), Argument

Die übernommene Tätigkeit ist i.d.R. privatrechtlich. Spezialregelungen verdrängen die Vorschriften der GoA. Die Kostentragungspflicht im öffentlichen Recht ist außerdem abschließend. Ausnahmen sind: Notfälle und der schlicht-hoheitliche Bereich, da insoweit die Verwaltung nicht gesetzlich terminiert ist.

Öffentliches Recht · Verwaltungsrecht AT

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