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Grenze zulässiger Durchbrechung der Gewaltenteilung

Öffentliches Recht

Gewaltenverschränkungen sind Gewaltendurchbrechungen und nur insoweit zulässig, als das eine Gewalt nicht in den Kernbereich einer anderen Gewalt eingreift, dh eine der Gewalten darf nicht „die ihr von der Verfassung zugeschriebenen typischen Aufgaben preisgeben“.

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