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Grenzen der Öffnung der Bundesrepublik ggü der EU

Öffentliches Recht

Die Grundstrukturen der Verfassung dürfen nicht preisgegeben werden – dies gilt für die Grundrechtsgarantien sowie für die in Art. 79 III GG für unabänderlich erklärten Prinzipien. Durch Art. 23 I 3 GG werden diese Grenzen ausdrücklich aufgezeigt, sog. Struktursicherungsklausel, auch wenn Satz 1 der Vorschrift missverständlich so formuliert ist, als sollte mit ihr kompetenzwidrig die EU auf eine bestimmte rechtliche Struktur verpflichtet werden. Eine Aufgabe der deutschen Staatlichkeit ist durch das Grundgesetz wohl nicht gedeckt. Das ist umstritten und wurde ausdrücklich in der Maastricht-Ent

Bezüge