Grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit
Nach Wortlaut und Sinn des § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG genügt nicht bloße Tatsachenkenntnis. Vielmehr ist die richtige Parallelwertung in der Laiensphäre erforderlich: Der Begünstigte muss erkennen können, dass der VA nicht in Ordnung sein kann. Hinweis: Im Rahmen des Gemeinschaftsrecht gilt es bereits als grob fahrlässig, wenn der Subventionsempfänger sich nicht in Brüssel von der ordnungsgemäßen Durchführung des Notifizierungsverfahrens nach Art. 87 EG überzeugt hat.
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