Grob unverständiger Versuch
Untauglicher Versuch, bei dem der Täter subjektiv die Untauglichkeit aus grobem Unverstand verkennt. Grober Unverstand: Täter besitzt völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen. Der Irrtum, dem der Täter erlegen ist, muss sich für jeden Menschen mit durchschnittlichem Erfahrungswissen geradezu aufdrängen.
Strafrecht · Versuch