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Grob unverständiger Versuch

Untauglicher Versuch, bei dem der Täter subjektiv die Untauglichkeit aus grobem Unverstand verkennt. Grober Unverstand: Täter besitzt völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen. Der Irrtum, dem der Täter erlegen ist, muss sich für jeden Menschen mit durchschnittlichem Erfahrungswissen geradezu aufdrängen.

Strafrecht · Versuch

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