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Vorschriften über das Vorverfahren können nicht unterlaufen werden. Vermeidung von Wertungswidersprüchen zum Zivilprozess. Bei juristischen Personen ist auch ohne Vollstreckungsdruck wegen ihrer verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 III) ein rechtmäßiges Verhalten zu erwarten.

Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Verfahrensarten

Sachverhalt u. rechtliche Erwägungen

Referendariat · Öffentliches Recht

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