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Gründe

Öffentliches Recht

Vorschriften über das Vorverfahren können nicht unterlaufen werden. Vermeidung von Wertungswidersprüchen zum Zivilprozess. Bei juristischen Personen ist auch ohne Vollstreckungsdruck wegen ihrer verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 III) ein rechtmäßiges Verhalten zu erwarten.

VwGO 2.0 Verfahrensarten

Referendariat

Sachverhalt u. rechtliche Erwägungen

Öffentliches Recht