Grundrecht der Staaten auf uneingeschränkten Handel und Verkehr
Ein solches Recht (ius commercii, ius communicationis) wurde durch die klassischen Völkerrechtler (Vattel, Grotius) behauptet. Diese Recht konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Die Souveränität der Staaten steht einem solchen Recht entgegen. Demnach bestimmen die Staaten selbst mit wem und in welchem Ausmaß sie Handel und Verkehr mit anderen Völkerrechtssubjekten zulassen. Auch die Aufforderung der SVN, Art. 1 Ziff. 3, Art. 55 lit. a und b ändern daran nichts, da es sich hier lediglich um eine Aufforderung und eine Zielsetzung, aber keine Verhaltenspflicht verbunden. Vgl. dazu auch Friendly Re
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