Grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung. Ausnahme
Letzte mündliche Verhandlung bei Dauer-VAen, noch nicht vollzogenen VAen (str.) und bei der Nachbarklage im Baurecht: Änderung der Sach- und Rechtslage nach Erlass der Genehmigung zugunsten des Bauherrn beachtlich, zulasten nicht.
Öffentliches Recht · VwGO