Grundsätzlich gilt
Wegen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 Abs. 1 2 BGB, kann die Geltendmachung von Ansprüchen unter Eheleuten ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Allerdings ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Geltendmachung des ehelichen Lebensbereich beeinträchtigt. Nach h.M. gilt:
Zivilrecht · Definitionen
Wegen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 I 2 BGB, kann die Geltendmachung von Ansprüchen unter Eheleuten ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Allerdings ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Geltendmachung des ehelichen Lebensbereich beeinträchtigt. Nach hM gilt:
Zivilrecht · Familie Erb
Aktiv erbfähig ist jeder lebende Mensch, § 1932 I BGB. Wer vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser stirbt, kann nicht Erbe werden. Der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits Gezeugte, aber noch nicht Geborene gilt nach der gesetzlichen Fiktion des § 1923 II BGB als vor dem Erbfall geboren.
Zivilrecht · Familie Erb