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Grundsätzlich ist die Abgrenzung einfach

Öffentliches Recht

Ein VA ist eine einseitige Regelung, der Vertrag ist eine zweiseitige Regelung. Schwieriger gestaltet sich die Abgrenzung des Verwaltungsvertrags von einem begünstigenden VA unter Vorbehalt der Zustimmung. Beim mitwirkungsbedürftigen VA ist die Erklärung des Bürgers eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, z.B. der Antrag. Beim Verwaltungsvertrag dagegen ist die Erklärung des Bürgers eine Existenzvoraussetzung des Vertrages. Die Einigung ist in Form übereinstimmender Willenserklärungen beim Verwaltungsvertrag das entscheidende Moment. Bei einem mitwirkungsbedürftigen VA handelt es sich wie bei jedem

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