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Grundsatz „ne bis in idem“

Verbot der Mehrfachbestrafung wegen derselben Tat, Art. 103 III GG. Ein im Ausland rechtskräftig verurteilter Straftäter darf in Deutschland wegen derselben Tat ein weiteres Mal bestraft werden, wenn das ausländische Urteil in Deutschland nicht anerkannt worden ist, liegt kein Verstoß gegen Art. 103 III GG vor. Die Norm verbietet nämlich nur die Mehrfachbestrafung durch deutsche Gerichte.

Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR

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