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Grundsatz, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 VwGO

Öffentliches Recht

Nächsthöhere Behörde, d.h. die der Ausgangsbehörde unmittelbar übergeordnete Behörde. Ausnahme, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO: Ausgangsbehörde, wenn nächsthöhere Behörde oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde. Ausnahme, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO: Selbstverwaltungsbehörde bei Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts andere bestimmt ist. Ausnahme, § 73 Abs. 2 VwGO.

VwGO 2.0 Verfahrensarten