Grundsatz, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 VwGO
Nächsthöhere Behörde, d.h. die der Ausgangsbehörde unmittelbar übergeordnete Behörde. Ausnahme, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO: Ausgangsbehörde, wenn nächsthöhere Behörde oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde. Ausnahme, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO: Selbstverwaltungsbehörde bei Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts andere bestimmt ist. Ausnahme, § 73 Abs. 2 VwGO.
Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Verfahrensarten