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Gültigkeit

Ungültigkeit völkerrechtlicher Verträge (Art. 42-72 WVK). Achtung: Normen der WVK im Bereich der Ungültigkeit von Verträgen, auch Suspendierung von Verträgen, sind nur zu einem geringen Teil kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht. Maxime des Völkergewohnheitsrechtes pacta sunt servanda, liegt auch der WVK zugrunde, Art. 42 WVK. Daraus folgt, dass es eine rechtliche Vermutung für die Gültigkeit bzw. Weitergeltung von Verträgen gibt und dass Ungültigkeitsgründe eng auszulegen sind. Art. 43 Ungültigkeit eines Vertrages wirkt sich nicht auf die sonstigen vr. Pflichten eines Staates aus. Art. 27 und

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