H.L
Keine vollendete mittelbare Täterschaft, Argument: Vorgestellte Tatherrschaft begründet keine Täterschaft. Es liegt vielmehr eine vollendete Anstiftung vor, Argument: Auch nach der Tätervorstellung liegt bei fehlender Schuld eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat vor. Zudem ist der AnstiftervorSatz im weitergehenden TatherrschaftsvorSatz des Hintermannes mit enthalten und die Anstiftung stellt im Vergleich zur mittelbaren Täterschaft die minder schwere Beteiligungsform dar. Die gleichzeitig vorliegende versuchte mittelbare Täterschaft in Form des untauglichen Versuchs tritt hinter der Anstift
Strafrecht · Beteiligung